Neue Coronaschutzverordnung
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Neue Coronaschutzverordnung

Vor dem Hintergrund der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, welche bereits heute, also am 28.05.2021 in Kraft tritt.

Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell, Details finden Sie hier:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-05-26_coronaschvo_vom_26.05.2021.pdf

Wichtig ist in der neuen Systematik der drei Inzidenzstufen, dass die Erlaubnisse aus Stufe 3 in die Stufe 2, und die Erlaubnisse aus den Stufen 3 und 2 in die Stufe 1 „mitgenommen“ werden.

Wichtige Informationen im Kurzüberblick

Definition "kontaktfreie Sportarten"

„Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“ (§14 (2) Ziffer 6 CoronaSchVO)

Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich eine Übertragbarkeit auf andere Sportarten wie zum Beispiel Tischtennis oder Badminton.

Wettkampfsport

Der Wettkampfsport ist nun bei einer Inzidenz von unter 100 grundsätzlich wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!

Sport drinnen möglich

Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt.

Schwimmbäder

Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.

Anfängerschwimmausbildung in Freibädern

Die Zahl der zugelassenen Kinder wurde von 20 Kinder auf 25 erhöht (in Schwimmhallen unverändert 10). Unter die Anfängerschwimmausbildung fallen auch Seepferdchenkurse und die Bronzekurse.

Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst

Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl.

Für die Nutzung von Angeboten sieht die CornaSchVO für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Soweit in der CoronaSchVO z. B. für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Das gilt aber nicht für die in der CoronaSchVO festgesetzten einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder anteilige Kapazitätsbegrenzungen (z. B. 1/3 der Normalkapazität etc.).

Tests

Grundsätzlich sind Tests aus anerkannten Testzentren oder begleitete Selbsttests (jeweils mit schriftlicher Bestätigung) notwendig. Reine persönliche Selbsttests reichen nicht aus! Nach der Neuregelung der Schultestungen sollen Schüler*innen nun auch schriftliche Testbescheinigungen durch die Schulen erhalten und diese dann zur Teilnahme am Vereinssport vorlegen können. Nach der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung besteht außerdem die Möglichkeit, im Verein selbst begleitete Selbsttests durchzuführen. Die Personen, die diese durchführen, benötigen eine zertifizierte Unterweisung.

Die neue CoronaSchVO beinhaltet weiterhin ausführliche Hinweise zur außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit. Dies ist für die Sportvereine im Kreis Olpe gerade mit Blick auf die kommenden Sommerferien von großer Bedeutung. Denn Ferienangebote und -freizeiten für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des gemeinwohlorientierten Sports. Informationen hierzu werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben.

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