Sonderurlaub

Erstattung von Verdienstausfall bei Sonderurlaub

Arbeitnehmer/innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen sowie internationalen Jugendbegegnungen ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu acht Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Auch für die Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen für die genannte leitende und helfende Tätigkeit bei Aus- und Fortbildungen oder bei Fachtagungen zu Themen der Jugendhilfe kann ein Antrag auf Sonderurlaub gestellt werden.

Der Verdienstausfall, der durch den unbezahlten Sonderurlaub entsteht, kann mit Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans des Landes Nordrhein-Westfalen - nach Antragstellung und entsprechender Genehmigung durch die Sportjugend NRW - ausgeglichen werden.

Wie dies funktioniert und weitere Informationen erhalten Sie über das Infoblatt.